Umsatzsteuersenkung ab dem 01.07.2020
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Umsatzsteuersenkung ab dem 01.07.2020

Wie Sie sicherlich bereits aus den Medien erfahren haben dürften, werden die Umsatzsteuersätze befristet vom 01.07.2020-31.12.2020 von 19% auf 16% (Regelsteuersatz) und von 7% auf 5% (ermäßigter Steuersatz) abgesenkt.
Gastronomiebetriebe wenden damit ab dem 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 auf die Abgabe von Speisen 5% und 7% vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 an.
Für die Abgabe von Getränken zum Verzehr in Restaurants bleibt es bei den 16% bzw. 19%.

Wir unterrichten Sie über die Änderungen zur Umsatzsteuer erst zum jetzigen Zeitpunkt, da das entsprechende Gesetz erst zum 29.06.2020 in Kraft getreten ist und das Bundesfinanzministerium das endgültige Anwendungsschreiben erst zum 30.06.2020 veröffentlicht hat. Damit stehen erst zum jetzigen Zeitpunkt gesicherte Erkenntnisse zu dieser Gesetzesänderung zur Verfügung.

Die Senkung der Steuersätze findet auf alle steuerpflichtigen Umsätze Anwendung, die im Zeitraum vom 01.07.2020-31.12.2020 ausgeführt werden. Auf das Datum der Rechnungstellung, des Bestelleinganges, des Vertragsabschlusses oder der Zahlung kommt es nicht an.

  1. Bewegte Lieferungen von Gegenständen (Warenversendungen oder –transporte) sind ausgeführt mit dem Beginn des Transportes.
  2. Ruhende Lieferungen von Gegenständen (Lieferung eines Grundstückes etc.) sind ausgeführt zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht an den Leistungsempfänger.
  3. Sonstige Leistungen und Teilleistungen (Dienstleistungen etc.) sind ausgeführt zum Zeitpunkt ihrer Vollendung.
  4. Werklieferungen sind ausgeführt zum Zeitpunkt der Abnahme.
  5. Dauerleistungen (Vermietung, Lizensen, Leasing etc.) sind ausgeführt mit der Ausführung des jeweiligen Leistungsabschnittes.

Werden die oben genannten Lieferungen und sonstigen Leistungen also nach dem 30.06.2020 aber vor dem 01.01.2021 ausgeführt, muss der verminderte jeweilige Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommen. Wurde über diese Leistungen bereits vor dem 01.07.2020 eine Rechnung mit 19% bzw. 7% erteilt, muss somit eine Korrektur erfolgen.

Schwierigkeiten ergeben sich bei Dauerleistungen, da solche Leistungen meistens für unterschiedliche Zeiträume (monatlich, 1 Jahr, 1 Kalenderjahr, 5 Jahre etc.) vereinbart werden.
Im Fall einer sonstigen Leistung gilt diese mit dem Ende des vereinbarten Leistungszeitraumes als erbracht. Im Fall einer wiederkehrenden Lieferung (ausgenommen Lieferung von Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Kälte und Wärme) am Tag jeder einzelnen Lieferung. Wird eine Dauerleistung nicht insgesamt für den vereinbarten Vertragszeitraum sondern für kürzere Zeitabschnitte abgerechnet, liegen insoweit Teilleistungen vor, die jeweils wieder am Ende des Teilleistungszeitraumes als erbracht gelten.

Lieferungen von Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Kälte und Wärme gelten grundsätzlich zum jeweiligen Ablesezeitraum als ausgeführt.

Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnungen anzusehen sind (also unter anderem einen offenen Umsatzsteuerausweis enthalten), können durch ein ergänzendes Schriftstück (befristete Dauerrechnung vom 01.07.2020-31.12.2020) geändert werden, dessen Gültigkeit mit Ablauf des 31.12.2020 endet. Wir empfehlen, auch dieses Ergänzungsschriftstück von beiden Vertragsparteien unterzeichnen zu lassen. Außerdem sollte darauf geachtet werden, dass alle für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers notwendigen Pflichtangaben enthalten sind.

Wurden Abschläge bzw. Vorausrechnungen für eine Leistung des 2. Halbjahres vor dem 01.07.2020 abgerechnet und vereinnahmt, gilt für diese Abschläge noch der höhere Steuersatz, weil die Steuer bereits vor der Leistungserbringung entstanden ist. Die Steuer ist in der Schlussrechnung zu berücksichtigen, indem die Abschlagszahlung mit 19% entsprechend von der Gesamtsumme mit 16% offen abgesetzt wird.

Beispiel PKW Kauf

Der Kunde erwirbt mit Vertrag vom 28.04.2020 einen neuen PKW zum Kaufpreis von 30.000,00 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und leistet eine Anzahlung in Höhe von 5.950,00 EUR brutto (inkl. 19%). Bei Lieferung im September 2020 ist die Lieferung ausgeführt. Es gilt somit der neue Steuersatz von 16%.

Die Schlussrechnung muss wie folgt lauten:

Kaufpreis PKW netto30.000,00 EUR
16% Umsatzsteuer
4.800,00 EUR
Kaufpreis brutto
34.800,00 EUR
Anzahlung
-5.000,00 EUR
19% USt
-950,00 EUR-5.950,00 EUR
Restzahlung28.850,00 EUR

Die Differenz aus der Anzahlung in Höhe von 3% wird über die Umsatzsteuervoranmeldung mit dem Finanzamt verrechnet.

Der Gesetzgeber beanstandet es nicht, wenn in einer Rechnung über einen im Monat Juli 2020 ausgeführten Umsatz an einen anderen Unternehmer noch die “alten” Umsatzsteuersätze ausgewiesen werden. Der leistende Unternehmer muss derartige Rechnungen nicht berichtigen und der empfangende Unternehmer darf auch wie gewohnt die Vorsteuer aus dieser Rechnung ziehen. Dies gilt ausdrücklich nur für Leistungsbeziehungen zwischen zwei Unternehmern. Dies gilt auch für Umsätze nach § 13b UStG (Bauleistungen, Reinigungsleistungen etc.). Leistungen gegenüber dem Endverbraucher sind davon nicht umfasst.

Wir hoffen Ihnen damit einen ersten Überblick über die wichtigsten geltenden Grundsätze gegeben zu haben. Diese Ausführungen sind nicht erschöpfend. Zögern Sie daher nicht, uns bei auftretenden Fragen zu kontaktieren.