Neu ab 01.01.2023:
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Neu ab 01.01.2023:

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen müssen
elektronisch abgerufen werden.

Ab dem 01.01.2023 muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bei den Krankenkassen elektronisch abgerufen werden. Der Arzt übermittelt die Daten zur AU elektronisch an die Krankenkasse. Das Verfahren war im Jahr 2022 optional und ist ab 2023 verpflichtend. Der Arbeitnehmer erhält weiterhin einen Durchschlag in Papierform für mögliche Störfälle.

Ihre Mitarbeiter sind weiterhin verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG).

Bitte teilen Sie uns die Arbeitsunfähigkeit spätestens 5 Tage vor der Lohnabrechnung
per Mail mit.

Zukünftiges Vorgehen
Wenn wir von Ihnen die Mitteilung über die Arbeitsunfähigkeit erhalten haben, fordern wir für Sie die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) an. Nachdem die Krankenkasse die Daten geprüft hat, meldet diese die Daten zur Arbeitsunfähigkeit elektronisch an das Lohnabrechnungsprogramm zurück.

Geringfügig Beschäftigte und Kurzfristig Beschäftigte
Das Verfahren gilt auch für Minijobs und kurzfristig Beschäftigte. Daher benötigen wir ab sofort immer die gesetzliche Krankenkasse auch für diesen Arbeitnehmer-Kreis.

Ausgenommen vom elektronischen Verfahren sind:

  • Privat versicherte Beschäftigte,
  • AU-Bescheinigungen aus dem Ausland
  • Sonstige AU-Bescheinigungen – wie von Privatärzten, bei Kind krank, bei stufenweiser Wiedereingliederung, bei Rehabilitationsleistungen oder Beschäftigungsverbot

In diesen Fällen bleibt es auch nach dem 01. Januar 2023 beim bisherigen Verfahren und bei einer gewohnten Vorlagepflicht.

Bei Fragen kommen Sie gern auf uns zu.